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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER RAPAG TECHNICAL PRODUCTS GMBH |
1. |
Allgemeines |
1.1. |
Verträge der Rapag Technical Products GmbH, die Einkäufe zum Inhalt haben, insbesondere Kaufverträge,
Werkverträge, Werklieferungsverträge oder Dienstleistungsverträge (Aufträge), werden ausschließlich nach
Maßgabe der nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für Aufträge,
welche die Rapag Technical Products GmbH Namens und im Auftrag von Dritten erteilt. Abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie von der Rapag Technical Products
GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Schweigen der Rapag Technical Products GmbH auf
übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gilt nicht als Zustimmung. |
1.2. |
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Einkäufe, selbst wenn sie nicht
noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. |
1.3. |
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der diesseitigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses. |
1.4. |
Schriftliche Bestätigungen in dem Sinne der Ziffern 1.1. und 1.3. können nur durch die in dem
Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Rapag Technical Products GmbH erteilt werden. |
1.5. |
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 BGB. |
2. |
Angebot und Vertragsschluß |
2.1. |
Angebote der Rapag Technical Products GmbH sind freibleibend und können von dieser bis zu dem Zugang
der schriftlichen Auftragsbestätigung jederzeit widerrufen werden. |
2.2. |
Von Angeboten der Rapag Technical Products GmbH abweichende Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers
bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Rapag Technical Products GmbH. Erfolgt diese Bestätigung nicht
binnen zwei Wochen, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Die
Annahme von Lieferungen / Leistungen oder Zahlungen ersetzt nicht die Annahmeerklärung. |
2.3. |
Die Annahme von Angeboten des Auftragnehmers erfolgt seitens der Rapag Technical Products GmbH
ausschließlich durch schriftliche Erklärung. |
3. |
Preise |
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Die in den Aufträgen der Rapag Technical Products GmbH genannten Preise verstehen sich oh-ne
gesetzliche Umsatzsteuer, jedoch einschließlich aller Nebenkosten (insbesondere Transport-, Zoll-,
Verpackungs-, Versicherungskosten, Kosten der Rücknahme und Entsorgung der Verpackung). |
4. |
Beschaffenheitsvereinbarung |
4.1. |
Der Auftragnehmer garantiert insbesondere, dass
- ausschließlich die in dem Auftrag benannten oder sonstwie vereinbarten Materialien verwendet
werden und die von der Rapag Technical Products GmbH gemäß Auftrag vorgegebenen Maß- und
Mengenangaben beachtet werden. Abweichungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Rapag Technical Products GmbH zulässig;
- in dem Auftrag aufgegebene Bescheinigungen sowie sonstige Dokumente, die für den Einsatz der
Lieferung zu dem vertragsgemäßen Zweck erforderlich sind oder deren Erforderlichkeit sich aus dem
vertragsgemäßen Verwendungszweck der Lieferung ergibt, mitzuliefern;
- die gelieferten oder hergestellten Waren, Leistungen oder Werke den gesetzlichen Bestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland, den anerkannten Regeln der Technik, den anerkannten sonstigen
Sicherheitsvorschriften und sonstigen einschlägigen Unfallverhütungs-, Umwelt- oder
Arbeitsschutzvorschriften entsprechen;
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5. |
Übernahme der Beschaffungsgarantie |
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Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der für die Lieferungen / Leistungen erforderlichen
Zulieferungen und Leistungen -auch ohne Verschulden- uneingeschränkt ein (volle Übernahme des
Beschaffungsrisikos). |
6. |
Zwischenhändlerhaftung |
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Der Auftragnehmer hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen
und Leistungen wie für eigene Lieferungen / Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick
auf Mängel. |
7. |
Eigentumsvorbehalt |
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Mit Ablieferung, Abnahme oder Übergabe erlangt die Rapag Technical Products GmbH an der gelieferten
Ware uneingeschränktes Eigentum. Einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers sind
ausgeschlossen. |
8. |
Lieferung und Leistung |
8.1. |
Der Auftragnehmer ist nicht befugt, die Lieferungen / Leistungen in dem Rahmen des
Auftrags-verhältnisses mit der Rapag Technical Products GmbH ohne Zustimmung der Rapag Technical Products
GmbH durch Dritte zu erbringen oder erbringen zu lassen. |
8.2. |
Bei Werk- und Werklieferungsverträgen ist die Rapag Technical Products GmbH berechtigt, für die Dauer
der Gewährleistungsfrist einen Sicherheitseinbehalt von 5 % der Brutto-Auftragssumme vorzunehmen, es sei
denn, der Auftragnehmer leistet Sicherheit durch Beibringung einer über diesen Zeitraum laufenden
selbstschuldnerischen und im übrigen unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
Sparkasse. |
8.3. |
Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen ist die Rapag Technical Products GmbH berechtigt,
während der Herstellung Material, Herstellungsverfahren und ausführende Arbeiten zu überprüfen, soweit
dies nicht berechtigten Interessen des Auftragnehmers zuwiderläuft. Die nicht von berechtigten Interessen
getragene Verweigerung einer Überprüfung berechtigt die Rapag Technical Products GmbH zur Kündigung des
Vertrages aus wichtigem Grund. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. |
8.4. |
Bei Werk- und Werklieferungsverträgen ist eine Abnahme erforderlich. Die Abnahme des Werkes erfolgt
ausschließlich durch schriftliche Erklärung seitens der Rapag Technical Products GmbH. Die Rapag
Technical Products GmbH ist berechtigt, eine etwa verwirkte Vertragsstrafe trotz Abnahme bis zur
Schlußzahlung geltend zu machen. Die vorbehaltlose Abnahme des Werkes führt nicht zu dem Verlust von
Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Rechten der Rapag Technical Products GmbH. |
8.5. |
Lieferscheine sind von außen an der Verpackung zu befestigen und müssen die Bestellnummer, die
Artikelbezeichnung und Teilenummer, die Liefermengen und die mitgelieferten Bescheinigungen / Dokumente
benennen, sowie Hinweise auf etwaige Teillieferungen enthalten. Zusammengehörige Lieferungen sind als
solche zu kennzeichnen. Ware, die nicht aus dem Gebiet der europäischen Gemeinschaft stammt, ist als
solche zu kennzeichnen. Bei Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen ist die Rapag
Technical Products GmbH berechtigt, die Annahme zu verweigern, es sei denn, dies ist vom Auftragnehmer
nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. |
8.6. |
Vorzeitige Lieferungen können zurückgewiesen werden, wenn diese nicht in dem Interesse der Rapag
Technical Products GmbH liegen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. |
9. |
Gewährleistung und Mängelrüge |
9.1. |
Die Rapag Technical Products GmbH genügt handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, wenn
sie offene Mängel binnen zwei Wochen ab Übergabe, verdeckte Mängel binnen zwei Wochen ab Kenntnis
anzeigt. Die Anzeige von Mängeln zu einem späteren Zeitpunkt kann nach den Umständen des Einzelfalles
ausreichen. |
9.2. |
Ausstellung von Empfangsquittungen oder Zahlung beinhaltet nicht den Verzicht auf mögliche
Gewährleistungsansprüche und sonstige Rechte. |
9.3. |
Der Rapag Technical Products GmbH stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom
Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu. |
9.4. |
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung / Neuleistung steht in jedem Fall der Rapag
Technical Products GmbH zu. |
9.5. |
Der Auftragnehmer hat die zu dem Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die in dem Rahmen der Nacherfüllung entstehenden
Kosten des Aus- und Einbaus der gelieferten Ware zu tragen. |
9.6. |
In dringenden Fällen ist die Rapag Technical Products GmbH zur Abwehr erheblicher Schäden oder
Gefahren für andere Rechtsgüter nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt, den
Mangel selbst zu beseitigen, durch Dritte beseitigen zu lassen oder eine mangelfreie Sache selbst zu
beschaffen und vom Auftragnehmer Ersatz der jeweils erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. |
9.7. |
Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. |
9.8. |
Im übrigen haftet der Auftragnehmer der Rapag Technical Products GmbH in dem Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen und stellt die Rapag Technical Products GmbH von allen Ansprü-chen Dritter frei, es sei
denn, er hat dafür nicht einzustehen. Die Rapag Technical Products GmbH ist mit ihrem
Schadensersatzanspruch nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Die Schadensersatzverpflichtung und
der Freistellungsanspruch erfassen insbesondere auch alle Kosten, Gebühren und Auslagen. |
10. |
Zahlung und Zahlungsverzug |
10.1. |
Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestelldatum und Mengenangabe mit Einzel- und
Positionspreis zu erstellen. Rechnungen für Teillieferungen sind als solche kenntlich zu machen.
Abweichende Rechnungen begründen keine Zahlungsverpflichtung. |
10.2. |
Rechnungen des Auftragnehmers müssen den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen genügen, um den
Vorsteuerabzug für die Rapag Technical Products GmbH zu gewährleisten. Sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, besteht keine Zahlungsverpflichtung. |
10.3. |
Zahlt die Rapag Technical Products GmbH auf eine in dem Sinn von Ziffer 10.2. ungenügende Rechnung
den von dem Auftragnehmer geforderten Rechnungsbetrag ganz oder teilweise und stellt sich später heraus,
dass der Vorsteuerabzug aufgrund eines Mangels der Rechnung von dem Finanzamt nicht anerkannt wird,
ersetzt der Auftragnehmer der Rapag Technical Products GmbH den Vorsteuerbetrag. Der Auftraggeber kann
dieser Zahlungsverpflichtung nicht davon abhängig machen, dass die Rapag Technical Products GmbH gegen
die Nichtanerkennung des Vorsteuerbetrages das Einspruchsverfahren führt und / oder Klage erhebt. |
10.4. |
Die Vergütung des Auftragnehmers wird 60 Tage nach Abnahme der Gesamtleistung und Zugang der Rechnung
fällig. Auch Teilrechnungen werden erst nach vollständiger Erfüllung des Auftrages beglichen. |
10.5. |
Die Rapag Technical Products GmbH ist berechtigt, bei Zahlungen binnen zwei Wochen nach Fälligkeit
drei Prozent Skonto zu ziehen. |
10.6. |
Die Rapag Technical Products GmbH ist zur Aufrechnung berechtigt. |
11. |
Lieferverzug |
11.1. |
Auftretende Lieferverzögerungen hat der Auftragnehmer der Rapag Technical Products GmbH nach
Kenntniserlangung unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer, des Auftragsdatums sowie
des voraussichtlichen neuen Liefertermins anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige oder erfolgt sie nur
unvollständig, haftet der Auftragnehmer für dadurch entstehende Schäden, es sei denn, dass er nicht
schuldhaft gehandelt hat. Eine Anerkennung des neuen Liefertermins ist weder durch die Mitteilung noch
durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. |
11.2. |
Schäden, die durch Lieferverzögerungen des Auftragnehmers entstehen, berechtigen die Rapag Technical
Products GmbH zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, es sei denn, der Auftragnehmer hat nicht
schuldhaft gehandelt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Rapag Technical Products
GmbH ist im Falle des Verzugs berechtigt, von dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der
Nettoauftragssumme pro Arbeitstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 25 % der Nettoauftragssumme
insgesamt; der Rapag Technical Products GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die
Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung anzurechnen. Das Recht zum
Rücktritt sowie auf Schadensersatz bleibt auch nach Geltendmachung und/oder Zahlung der Vertragsstrafe
erhalten. |
12. |
Erfüllung, Gefahrtragung und Versand |
12.1. |
Erfüllungsort ist der Sitz der Rapag Technical Products GmbH. |
12.2. |
Bis zur vollständigen Ablieferung der Lieferungen / Leistungen, beziehungsweise bis zur Abnahme des
Werks durch die Rapag Technical Products GmbH an dem Erfüllungsort, trägt der Auftragnehmer die Gefahr
des Verlustes, zufälligen Unterganges oder zufälliger Beschädigung. |
13. |
Rücktritt |
|
Die Rapag Technical Products GmbH ist in dem Falle einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers auch
ohne Fristsetzung zu dem Rücktritt berechtigt. |
14. |
Verjährung |
|
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte der Rapag Technical Products GmbH wegen Mängeln der
Lieferungen / Leistungen -gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt vier Jahre. Diese Frist gilt auch,
soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche
Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen. |
15. |
Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel |
15.1. |
Gerichtsstand ist Hamburg. |
15.2. |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Rapag Technical Products GmbH und dem Auftragnehmer findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG)
ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch. Bei Benutzung anderer Sprachen in Schrift und Wort hat
der deutsche Wortlaut im Zweifelsfall Vorrang. |
15.3. |
Erweist sich eine der Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen als unwirksam oder als nichtig,
so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im übrigen nicht. |
|
nach oben |
summary="Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAPAG Technical Products GmbH gegenüber Unternehmern"
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RAPAG TECHNICAL PRODUCTS GMBH
(Gegenüber Unternehmern) |
1. |
Allgemeines, Geltungsbereich |
1.1. |
Sämtliche Aufträge werden ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
angenommen und ausgeführt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von
der Rapag Technical Products GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Schweigen der Rapag
Technical Products GmbH auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als
Zustimmung. |
1.2. |
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbebeziehungen, selbst
wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. |
1.3. |
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer
diesseitigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses. |
1.4. |
Schriftliche Bestätigungen im Sinne der Ziffern 1.1. und 1.3. können nur durch die in dem
Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Rapag Technical Products GmbH erteilt werden. |
1.5. |
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 BGB. |
2. |
Angebot und Vertragsschluß |
2.1. |
Angebote der Rapag Technical Products GmbH sind freibleibend und unverbindlich. |
2.2. |
Alle Angaben, insbesondere Maße, Gewichte, DIN-Angaben, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen
und sonstige Drucksachen sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich von der Helmut Thieme Industrie
Technik GmbH bestätigt wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Das
gleiche gilt für Angaben von Lieferanten. |
2.3. |
Aufträge verpflichten die Rapag Technical Products GmbH erst, wenn diese den Abschluss des Vertrages
schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat oder die bestellte Ware geliefert wird. Die Bestätigung
per E-Mail ist zum verbindlichen Abschluss eines Vertrages nicht ausreichend. |
2.4. |
Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag einen Monat ab Eingang des Auftrages bei der Rapag Technical
Products GmbH gebunden. Der Liefervertrag kommt in dem von der Rapag Technical Products GmbH akzeptierten
Umfang zustande, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Zugang der schriftlichen
Auftragsbestätigung oder unverzüglich nach Zugang der Ware widerspricht. |
2.5. |
Der Auftraggeber akzeptiert produktionsbedingte Mehr- und Mindermengen von bis zu 10% unter
entsprechender Herauf- und Herabsetzung des Preises. |
2.6. |
In dem Falle der Fertigung von Auftragsarbeiten verpflichtet sich der Auftraggeber auf Verlangen der
Rapag Technical Products GmbH, die Rechtsinhaberschaft an gewerblichen Schutzrechten (insbesondere
Markenrechten, Urheber- oder Nutzungsrechten, Patentrechten, Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrechten)
nachzuweisen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Auftraggeber, die Rapag Technical Products GmbH von
Ansprüchen Dritter freizuhalten, welche gegen die Rapag Technical Products GmbH wegen der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte in dem Zusam-menhang mit der Auftragserfüllung geltend gemacht werden. Diese
Freihalteverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf alle der Rapag Technical Products GmbH
entstandenen und entstehende Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung, sowie auf von der Helmut Thieme
GmbH zu leistende Schadensersatz- oder Lizenzzahlungen. Die Rapag Technical Products GmbH ist berechtigt,
von dem Auftraggeber in dem Falle der Inanspruchnahme angemessene Sicherheit zu verlangen. |
3. |
Preise |
3.1. |
Es gelten die Preislisten der Rapag Technical Products GmbH in dem Zeitpunkt des Eingangs der
Bestellung. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab
Winsen/Luhe oder Freihafen Hamburg. Die Kosten der Verpackung und der Versendung ab Winsen/Luhe oder
Freihafen Hamburg sind nicht enthalten. Diese Kosten sind durch den Auftraggeber zusätzlich zu tragen.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen und von dem Auftraggeber zu tragen. |
3.2. |
Irrtümer, insbesondere Druck-, Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehler berechtigen die Rapag
Technical Products GmbH zur berichtigenden Berechnung. Die Rapag Technical Products GmbH ist nicht
verpflichtet, das Rechtsgeschäft auf Basis eines irrtümlich angegebenen Preises zu erfüllen. |
4. |
Selbstbelieferungsvorbehalt |
|
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Rapag Technical Products GmbH
wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes
informieren und im Falle des Rücktritts dem Auftraggeber die entsprechende Gegenleistung unverzüglich
erstatten. |
5. |
Ausschluß Zwischenhändlerhaftung |
|
Die Rapag Technical Products GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritter Seite bezieht
und unverändert an den Auftraggeber weiterliefert, nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. |
6. |
Eigentumsvorbehalt |
6.1. |
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Rapag Technical Products GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher
ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. |
6.2. |
Reicht der Auftraggeber einen Scheck über den Kaufpreis ein unter gleichzeitiger Aufforderung der
Rapag Technical Products GmbH, einen Wechsel des Auftraggebers (Bezogener) als Aussteller zu
unterschreiben (Umkehrwechsel), so gilt, wenn die Rapag Technical Products GmbH der Aufforderung
nachkommt, eine Einlösung des Schecks nicht als unbedingte Kaufpreiszahlung. In diesen Fällen erlischt
der Eigentumsvorbehalt frühestens mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer. |
6.3. |
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen
Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des
Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu
vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. |
6.4. |
Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen
zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im folgenden zusammen:
"Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für die Rapag Technical
Products GmbH; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der
Auftraggeber verwahrt die Neuware für die Rapag Technical Products GmbH mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Rapag Technical Products GmbH gehörenden
Gegenständen steht der Rapag Technical Products GmbH Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu,
der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes
zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber
Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Rapag Technical Products GmbH und der Auftraggeber
darüber einig, dass der Auftraggeber der Rapag Technical Products GmbH Miteigentum an der Neuware im
Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. |
6.5. |
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit
seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an
die Rapag Technical Products GmbH ab, ohne dass es noch weitere besonderer Erklärungen bedarf. Die
Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des
Betrages, der dem von der Rapag Technical Products GmbH in Rechnung gestellten Preis des
Liefergegenstandes entspricht. Der der Rapag Technical Products GmbH abgetretende Forderungsanteil ist
vorrangig zu befriedigen. |
6.6. |
Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen
Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm
als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum
Zeitpunkt der Verbindung an die Rapag Technical Products GmbH ab. |
6.7. |
Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in dieser Ziffer 6. (Eigentumsvorbehalt)
abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretende Forderung geleistete
Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Rapag Technical Products GmbH
weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten
für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist die Rapag Technical
Products GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die
Rapag Technical Products GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen. |
6.8. |
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber der Rapag Technical Products
GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. |
6.9. |
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber
die Rapag Technical Products GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. |
6.10. |
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Helmut Thieme Industrietechnik
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Rapag Technical
Products GmbH auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der
Rapag Technical Products GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten
zu. |
6.11. |
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Rapag Technical
Products GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware
zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Rapag
Technical Products GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. |
7. |
Gewährleistung und Mängelrügen |
7.1. |
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware anzuzeigen, andernfalls gilt
die Ware als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, andernfalls
gilt die Ware als genehmigt. |
7.2. |
Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. |
7.3. |
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall der Rapag
Technical Products GmbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. |
7.4. |
Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so
ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die
gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ersatz für vergebliche
Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen. |
7.5. |
Die zu dem Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der
Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
7.6. |
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges im Sinne von 444 BGB richten sich die
Rechte des Auftraggebers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
8. |
Zahlung und Zahlungsverzug |
8.1. |
Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und ohne Abzug an dem Sitz der Rapag Technical
Products GmbH zu zahlen. Teillieferungen können von der Rapag Technical Products GmbH in Rechnung
gestellt werden und sind in gleicher Weise fällig. |
8.2. |
Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung der Rapag Technical Products GmbH in Verzug, wenn er 10
Tage nach Fälligkeit nicht leistet. |
8.3. |
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Rapag Technical Products GmbH berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist zulässig. |
8.4. |
Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Rapag Technical Products GmbH be-rechtigt,
für jedes abgesetzte Mahnschreiben eine pauschale Verzugsgebühr in Höhe von EUR 10,00 zu erheben. |
8.5. |
Der Auftraggeber darf gegen die Ansprüche der Rapag Technical Products GmbH nur aufrechnen, wenn
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
8.6. |
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. In dem Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht
dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dieses nicht in einem angemessenen Verhältnis
zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mangelbeseitigung)
steht. |
8.7. |
Werden der Rapag Technical Products GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die
Zahlungsfähigkeit oder die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, so ist die
Rapag Technical Products GmbH berechtigt, die sofortige Vorauszahlung sämtlicher Forderungen aus allen
mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen in bar zu verlangen. Stattdessen ist die Rapag Technical
Products GmbH auch berechtigt, Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung zu verlangen.
Lieferungen werden nur noch gegen Vorauszahlung ausgeführt. Von dem Auftraggeber gegebene Akzepte sind
zur sofortigen Zahlung fällig. Eine etwa in der Entgegennahme des Akzeptes liegende Stundung kann
widerrufen werden. |
8.8. |
Umstände im Sinne der Ziffer 8.7. liegen insbesondere vor bei nachweisbarer Nichteinlösung von
Schecks, Wechselprotest und/oder bei negativen Auskünfte einer Bank, einer Kreditversicherung oder einer
Auskunftei oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber. |
8.9. |
Umstände im Sinne der Ziffer 8.7. liegen auch vor, wenn der Auftraggeber gegenüber der Rapag
Technical Products GmbH in Verzug gerät. |
8.10. |
Kommt der Auftraggeber einem Verlangen der Rapag Technical Products GmbH nach Sicherheitsleistung
oder Vorauszahlung gemäß Ziffer 8.7. nicht innerhalb von drei Werktagen nach, so hat die Rapag Technical
Products GmbH das Recht, die Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern. Die Rapag Technical
Products GmbH kann von noch nicht ausgeführten Verträgen nach weiterer Nachfristsetzung von mindestens
drei Werktagen ganz oder teilweise zurücktreten oder wahlweise Schadensersatz verlangen. |
9. |
Begrenzung der Haftung |
9.1. |
Die Rapag Technical Products GmbH haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
der Rapag Technical Products GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. |
9.2. |
Im übrigen haftet die Rapag Technical Products GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die
Haftung der Rapag Technical Products GmbH ist auch in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziff. 9.2. Satz 1 aufgeführten
Ausnahmefällen vorliegt. |
9.3. |
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, zum Beispiel
Schäden an anderen Sachen, ist vollständig ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit
gehaftet wird. |
9.4. |
Die vorstehenden Regelungen gemäß Ziffern 9.1. und 9.2. und 9.3. erstrecken sich auf Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere
wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie
gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich
ausschließlich nach der Ziffer 10. und die Haftung für Unmöglichkeit bestimmt sich ausschließlich nach
der Ziffer 11.. |
9.5. |
Eine Änderung der Beweislast zu dem Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. |
10. |
Verzug |
10.1. |
Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemängel, Mangel an
Arbeitskräften und/oder Transportmitteln, Transporthindernisse, Unruhen oder Fälle höherer Gewalt
befreien die Rapag Technical Products GmbH für die Dauer ihrer Auswirkung von der Pflicht zur
Lieferung/Leistung. |
10.2. |
Die Rapag Technical Products GmbH haftet bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Rapag Technical Products GmbH oder eines Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Rapag Technical Products
GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Im übrigen wird die Haftung der Rapag Technical Products GmbH wegen Verzögerung der Leistung
für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10%
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung begrenzt, bei dem Verzug eingetreten ist.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind, auch nach Ablauf einer der Rapag Technical Products GmbH
gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Sämtliche vorstehende Begrenzungen gelten nicht bei Haftung
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zu dem
Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
11. |
Unmöglichkeit |
|
Die Rapag Technical Products GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Rapag Technical Products GmbH oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Rapag Technical Products GmbH ist
in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im
übrigen wird die Haftung der Rapag Technical Products GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung
begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Sämtliche vorstehenden
Beschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zu dem Nachteil des Auftraggebers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
12. |
Rücktritt |
|
Der Auftraggeber kann in dem Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag nur zurücktreten,
wenn die Rapag Technical Products GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich
bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Rapag Technical Products
GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung von dem Vertrag zurücktritt oder auf die
Lieferung/Leistung besteht. In den Fällen von Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen
Bestimmungen. |
13. |
Verjährungsfristen |
13.1. |
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung gleich aus welchem
Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel
bei unbeweglichen Sachen), 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in
der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2
genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. |
13.2. |
Die Verjährungsfristen nach Ziffer 13.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die
Rapag Technical Products GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der
Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Rapag Technical
Products GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die
Verjährungsfrist der Ziffer 13.1. Satz 1. |
13.3. |
Verjährungsfristen gemäß Ziffer 13.1. und Ziffer 13.2. gelten mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
- Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Rapag Technical Products GmbH den Mangel
arglistig verschwiegen hat oder soweit die Rapag Technical Products GmbH eine Garantie für die
Beschaffenheit der Lieferung/Leistung übernommen hat. Hat die Rapag Technical Products GmbH einen
Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Ziffer 13.1. genannten Fristen die
gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, wenn nicht ein anderer
Ausnahmefall dieser Ziffer 13.3 vorliegt.
- Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
|
13.4. |
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der
Abnahme. |
13.5. |
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. |
13.6. |
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden. |
14. |
Erfüllung, Gefahrtragung und Versand |
14.1. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für eine
Verpflichtung der Rapag Technical Products GmbH, einschließlich der Pflicht zur Lieferung und Vorlage von
Urkunden, der Sitz der Rapag Technical Products GmbH. Erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager der
Rapag Technical Products GmbH, ist Erfüllungsort der Sitz dieses Auslieferungslagers. Erfolgt die
Versendung aus dem Ausland, ist Erfüllungsort der Ankunftsort der Ware in Deutschland. |
14.2. |
Versendet die Rapag Technical Products GmbH den Liefergegenstand auf Verlangen des Auftraggebers an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
übergeben wurde. |
14.3. |
Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind Versandweg und Versandmittel der Wahl der Rapag Technical
Products GmbH überlassen. |
14.4. |
Bei dem Transport der Ware mit eigenen Transportmitteln haftet die Rapag Technical Products GmbH nur
für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dieses gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder der Freiheit. Eine Änderung der Beweislast zu dem Nachteil des Auftraggebers ist mit
dieser Regelung nicht verbunden. |
15. |
Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel |
15.1. |
Gerichtsstand ist Hamburg. |
15.2. |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Rapag Technical Products GmbH und dem Auftraggeber findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG)
ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch. Bei Benutzung anderer Sprachen in Schrift und Wort hat
der deutsche Wortlaut im Zweifelsfall Vorrang. |
15.3. |
Erweist sich eine der Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam oder als
nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. |
|
nach oben |
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RAPAG TECHNICAL PRODUCTS GMBH
(Gegenüber Verbraucher) |
1. |
Allgemeines, Geltungsbereich |
1.1. |
Sämtliche Aufträge werden ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
angenommen und ausgeführt. |
1.2. |
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer
diesseitigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses. |
1.3. |
Schriftliche Bestätigungen im Sinne der Ziffern 1.2. können nur durch die in dem Handelsregister
eingetragenen Geschäftsführer der Helmut Thieme Industrie Technik GmbH erteilt werden. |
1.4. |
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Verbrauchern im Sinne von 13 BGB. |
2. |
Angebot und Vertragsschluß |
2.1. |
Angebote der Rapag Technical Products GmbH sind freibleibend und unverbindlich. |
2.2. |
Alle Angaben, insbesondere Maße, Gewichte, DIN-Angaben, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen
und sonstige Drucksachen sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich von der Helmut Thieme Industrie
Technik GmbH bestätigt wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Das
gleiche gilt für Angaben von Lieferanten. |
2.3. |
Aufträge verpflichten die Rapag Technical Products GmbH erst, wenn diese den Abschluss des Vertrages
schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat oder die bestellte Ware geliefert wird. Die Bestätigung
per E-Mail ist zum verbindlichen Abschluss eines Vertrages nicht ausreichend. |
2.4. |
In dem Falle der Fertigung von Auftragsarbeiten verpflichtet sich der Auftraggeber auf Verlangen der
Rapag Technical Products GmbH, die Rechtsinhaberschaft an gewerblichen Schutzrechten (insbesondere
Markenrechten, Urheber- oder Nutzungsrechten, Patentrechten, Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrechten)
nachzuweisen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Auftraggeber, die Rapag Technical Products GmbH von
Ansprüchen Dritter freizuhalten, welche gegen die Rapag Technical Products GmbH wegen der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte in dem Zusammenhang mit der Auftragserfüllung geltend gemacht werden. Diese
Freihalteverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf alle der Rapag Technical Products GmbH
entstandenen und entstehende Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung, sowie auf von der Helmut Thieme
GmbH zu leistende Schadensersatz- oder Lizenzzahlungen. Die Rapag Technical Products GmbH ist berechtigt,
von dem Auftraggeber in dem Falle der Inanspruchnahme angemessene Sicherheit zu verlangen. |
3. |
Preise |
3.1. |
Es gelten die Preislisten der Rapag Technical Products GmbH in dem Zeitpunkt des Eingangs der
Bestellung. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab
Winsen/Luhe oder Freihafen Hamburg. Die Kosten der Verpackung und der Versendung ab Winsen/Luhe oder
Freihafen Hamburg sind nicht enthalten. Diese Kosten sind durch den Auftraggeber zusätzlich zu tragen.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen und von dem Auftraggeber zu tragen. |
3.2. |
Irrtümer, insbesondere Druck-, Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehler berechtigen die Rapag
Technical Products GmbH zur berichtigenden Berechnung. Die Rapag Technical Products GmbH ist nicht
verpflichtet, das Rechtsgeschäft auf Basis eines irrtümlich angegebenen Preises zu erfüllen. |
4. |
Einschränkung des Beschaffungsrisikos |
|
Die Rapag Technical Products GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages
ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Rapag Technical Products GmbH
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Die Rapag Technical Products GmbH wird den
Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren
und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Rapag Technical Products
GmbH wird dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich
erstatten. |
5. |
Ausschluß Zwischenhändlerhaftung |
|
Die Rapag Technical Products GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritter Seite bezieht
und unverändert an den Auftraggeber weiterliefert, nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. |
6. |
Eigentumsvorbehalt |
6.1. |
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Rapag Technical Products
GmbH (Vorbehaltsware). |
6.2. |
Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Rapag
Technical Products GmbH gehörenden Gegenständen, steht der Rapag Technical Products GmbH Miteigentum an
der neuen Sache in dem Verhältnis der Werte der Vorbehaltsware und der anderen Sache zu. Als Wert gilt
der Rechnungswert. |
6.3. |
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die
Vorbehaltsware hat der Auftraggeber die Rapag Technical Products GmbH unverzüglich zu
benachrichtigen. |
7. |
Gewährleistung und Mängelrügen |
7.1. |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem
Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Rapag Technical Products GmbH schriftlich
anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert zu beschreiben, wie es dem Auftraggeber möglich ist.
Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Auftraggebers dar. |
7.2. |
Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. |
7.3. |
Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall der Rapag
Technical Products GmbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Fehlschlagen der
Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der
Auftraggeber nicht verlangen. |
7.4. |
Die zu dem Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der
ursprünglichen Anlieferung verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
8. |
Zahlung und Zahlungsverzug |
8.1. |
Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und ohne Abzug an dem Sitz der Rapag Technical
Products GmbH zu zahlen. Teillieferungen können von der Rapag Technical Products GmbH in Rechnung
gestellt werden und sind in gleicher Weise fällig. |
8.2. |
Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung der Rapag Technical Products GmbH in Verzug, wenn er 10
Tage nach Fälligkeit nicht leistet. |
8.3. |
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Rapag Technical Products GmbH berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist zulässig. |
8.4. |
Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Rapag Technical Products GmbH berechtigt,
für jedes abgesetzte Mahnschreiben eine pauschale Verzugsgebühr in Höhe von EUR 10,00 zu erheben. |
8.5. |
Der Auftraggeber darf gegen die Ansprüche der Rapag Technical Products GmbH nur aufrechnen, wenn
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
8.6. |
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. In dem Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht
dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dieses nicht in einem angemessenen Verhältnis
zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mangelbeseitigung)
steht. |
9. |
Begrenzung der Haftung |
9.1. |
Die Rapag Technical Products GmbH haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
der Rapag Technical Products GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im übrigen haftet die Rapag Technical Products GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde. Der Schadensersatzanspruch wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, zum Beispiel
Schäden an anderen Sachen, ist vollständig ausgeschlossen. Die Regelungen der vorste-henden Sätze 3 und 4
dieser Ziffer 9.1. gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit gehaftet wird. |
9.2. |
Die vorstehende Regelungen gemäß Ziffern 9.1. erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung
und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen Mängeln, der
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich ausschließlich nach
der Ziffer 10. und die Haftung für Unmöglichkeit bestimmt sich ausschließlich nach der Ziffer 11.. |
9.3. |
Eine Änderung der Beweislast zu dem Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. |
10. |
Verzug |
10.1. |
Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemängel, Mangel an
Arbeitskräften und/oder Transportmitteln, Transporthindernisse, Unruhen oder Fälle höherer Gewalt
befreien die Rapag Technical Products GmbH für die Dauer ihrer Auswirkung von der Pflicht zur
Lieferung/Leistung. |
10.2. |
Die Rapag Technical Products GmbH haftet bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Rapag Technical Products GmbH oder eines Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der
Lieferung/Leistung wird die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den
Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers sind, auch nach Ablauf einer der Rapag Technical Products GmbH gesetzten
Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zu dem Nachteil des
Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
11. |
Unmöglichkeit |
|
Soweit die Lieferung/Leistung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf
Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen der Höhe nach auf
10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen.
Sämtliche vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das
Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zu dem
Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
12. |
Rücktritt |
|
Der Auftraggeber kann in dem Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag nur zurücktreten,
wenn die Rapag Technical Products GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich
bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Rapag Technical Products
GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung von dem Vertrag zurücktritt oder auf die
Lieferung/Leistung besteht. In den Fällen von Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen
Bestimmungen. |
13. |
Verjährungsfristen |
13.1. |
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, 6 Monate, für sonstige Ansprüche
und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr. |
13.2. |
Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrunde, 1 Jahr. |
13.3. |
Die Verjährungsfristen der Ziffern 13.1. und 13.2. gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche
gegen die Rapag Technical Products GmbH, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit
die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. |
13.4. |
Die vorstehenden Verjährungsfristen der Ziffern 13.1. und 13.2. und 13.3. gelten mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes.
- Die Verjährungsfristen der Ziffern 13.1. und 13.2. gelten im Übrigen auch nicht, wenn die Rapag
Technical Products GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Rapag Technical
Products GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Hat die
Rapag Technical Products GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den
Ziffern 13.1. und 13.2. genannten Fristen die anwendbaren Fristen des 438 I Nr.2 BGB (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke) beziehungsweise 438 I Nr.3 BGB (sonstige Sachen) unter Ausschluß der
Fristverlängerung bei Arglist gemäß 438 III BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall dieser Ziffer
13.4. vorliegt.
- Die Verjährungsfristen der Ziffern 13.1. und 13.2. gelten außerdem nicht, soweit der
Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
- Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des weiteren nicht in den Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
|
13.5. |
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung. |
13.6. |
Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst. |
13.7. |
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. |
13.8. |
Eine Änderung der Beweislast zu dem Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. |
14. |
Erfüllung, Gefahrtragung und Versand |
14.1. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für eine
Verpflichtung der Rapag Technical Products GmbH, einschließlich der Pflicht zur Lieferung und Vorlage von
Urkunden, der Sitz der Rapag Technical Products GmbH. Erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager der
Rapag Technical Products GmbH, ist Erfüllungsort der Sitz dieses Auslieferungslagers. Erfolgt die
Versendung aus dem Ausland, ist Erfüllungsort der Ankunftsort der Ware in Deutschland. |
14.2. |
Versendet die Rapag Technical Products GmbH den Liefergegenstand auf Verlangen des Auftraggebers an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Ver-endung bestimmten Person oder Anstalt
übergeben wurde. |
14.3. |
Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind Versandweg und Versandmittel der Wahl der Rapag Technical
Products GmbH überlassen. |
14.4. |
Bei dem Transport der Ware mit eigenen Transportmitteln haftet die Rapag Technical Products GmbH nur
für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dieses gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder der Freiheit. Eine Änderung der Beweislast zu dem Nachteil des Auftraggebers ist mit
dieser Regelung nicht verbunden. |
15. |
Anwendbares Recht, salvatorische Klausel |
15.1. |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Rapag Technical Products GmbH und dem Auftraggeber findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG)
ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch. Bei Benutzung anderer Sprachen in Schrift und Wort hat
der deutsche Wortlaut im Zweifelsfall Vorrang. |
15.2. |
Erweist sich eine der Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam oder als
nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. |
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nach oben |
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